LGBl.Nr. 31/2017
LGBl.Nr. 31/2017
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden (LGBl.Nr. 31/2017)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden
StF: LGBl.Nr. 31/2017
Änderung
LGBl.Nr. 21/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014 , wird verordnet:
§ 1
(1) Die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutz-gebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. das Betreten rechtmäßig bestehender Wege und Steige; 2. das Betreten im Rahmen gestatteter Maßnahmen und Nutzungen durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen sowie durch Nutzungsberechtigte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz; 3. die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Bauwerke und Einrichtungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; 4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen, Wildfütterungen und Salzlecken; 5. die Aufarbeitung von Sturmschäden und Käferholz im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; 6. das Befahren und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Forststraßen und Almwege; 7. das Befahren außerhalb von Moorflächen im Rahmen gestatteter Maßnahmen und Nutzungen durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen; 8. die Nutzung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Quellfassungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; 9. die Alm- und Weidenutzung in solchem Umfang, dass dadurch der günstige Erhaltungszustand der Moorflächen nicht wesentlich beeinträchtigt wird, durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen sowie durch Nutzungsberechtigte nach dem Oö. Einforstungsrechtegesetz; 10. die Errichtung und Instandhaltung von ortsüblichen Weidezäunen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; 11. das Schwenden von Almflächen (Nichtwaldflächen) im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; 12. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 21/2023 )
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Naturschutzgebiet Hornspitzmoore Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 - Koordinatenbezogene Darstellung im GML-Standard