Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 34/2018

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 34/2018

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werden (LGBl.Nr. 34/2018)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werden
StF: LGBl.Nr. 34/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017 , wird verordnet:

§ 1

(1) Die „Hangwälder Ritzlhof“ in der Gemeinde Ansfelden, politischer Bezirk Linz-Land, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1: 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. in allen Zonen: a) Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; b) das Betreten; c) das Befahren im Rahmen der erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung; d) die rechtmäßige Ausübung der Jagd; e) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in allen Fließgewässern; f) Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen; g) die uneingeschränkte Nutzung von Fichte, Lärche und sonstigen nicht standorttypischen Gehölzarten; h) Maßnahmen zur mittelbaren Abwendung von Gefahren durch Bäume im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 2. zusätzlich in Zone 1: die plenterartige Nutzung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 3. zusätzlich in Zone 2: die plenterartige Nutzung, wobei die Nutzung von standorttypischen Laubgehölzen über 80 cm Brusthöhendurchmesser nur im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde erfolgen darf.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Naturschutzgebiet "Hangwälder Ritzlhof" Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/1 - Koordinatenbezogene Darstellung der Außengrenzen des Naturschutzgebiets „Hangwälder Ritzlhof“ im GML-Standard Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/2 - Koordinatenbezogene Darstellung der Grenzen der Zonen 1, 2 und 3 des Naturschutzgebiets „Hangwälder Ritzlhof“ im GML-Standard
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