Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 9/2004

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 9/2004

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile des Aschachtales, Gemeinde Stroheim, als Naturschutzgebiet festgestellt werden (LGBl.Nr. 9/2004)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile des Aschachtales, Gemeinde Stroheim, als Naturschutzgebiet festgestellt werden
StF: LGBl.Nr. 9/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003 , wird verordnet:

§ 1

(1) Das Grundstück Nummer 2485/1, KG. Mayrhof, im Südteil des Aschachtales in der Gemeinde Stroheim, politischer Bezirk Eferding, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.500 dargestellt.

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch von ihnen Beauftragte sowie dinglich Berechtigte; 2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oberösterreichischen Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Gemeinde Stroheim, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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