LGBl.Nr. 15/1994
LGBl.Nr. 15/1994
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher die Sumpfwiese Walleiten in der Gemeinde St. Ägidi als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 15/1994)
Langtitel
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher die Sumpfwiese Walleiten in der Gemeinde St. Ägidi als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 15/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 (O.ö. NSchG. 1982) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Sumpfwiese Walleiten in der Gemeinde St. Ägidi, politischer Bezirk Schärding, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 2065, 2068, 2069 und 2070, KG. St. Ägidi.
§ 2
Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet: a) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke; b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen; c) die forstwirtschaftliche Nutzung des Fichtenstangenholzes auf Grst. Nr. 2069 sowie des sonstigen Waldbestandes, soferne sie Schlagflächen von 500 m2 nicht überschreitet im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; d) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd; e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.