LGBl.Nr. 86/1996
LGBl.Nr. 86/1996
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher die "Staninger Leiten" in der Stadtgemeinde Steyr und der Gemeinde Dietach als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 86/1996)
Langtitel
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher die "Staninger Leiten" in der Stadtgemeinde Steyr und der Gemeinde Dietach als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 86/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, wird verordnet:
§ 1
(1) Die „Staninger Leiten“ in der Stadtgemeinde Steyr, politischer Bezirk Steyr-Stadt, und der Gemeinde Dietach, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 178/2, 179 und 219, alle KG. Gleink, sowie jenen Teil des Grundstückes Nr. 567/2, KG. Unterdietach, der sich südlich einer von Westen nach Osten verlaufenden Geraden, beginnend am südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 573/1, KG. Unterdietach, befindet.
(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2880 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet: a) das Betreten durch Grundeigentümer und von diesen beauftragten Personen; b) das Betreten im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei sowie das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte zum Zwecke der Nachsuche; c) das Betreten im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; d) die Einzelstammentnahme in den bewaldeten Flächen sowie die Entfernung von Gehölzen aus den Wiesenbereichen; e) die Wiesenmahd nach dem 1. September eines jeden Jahres; f) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes, insbesondere Pflegemaßnahmen des Waldbestandes zur Sicherung der Konglomeratwand.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage Plan des Naturschutzgebietes „Staninger Leiten“ (Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 86/1996 )