LGBl.Nr. 48/1996
LGBl.Nr. 48/1996
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher die "Roten Auen" in der Gemeinde Weitersfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werden (LGBl.Nr. 48/1996)
Langtitel
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher die "Roten Auen" in der Gemeinde Weitersfelden als Naturschutzgebiet festgestellt werden
StF: LGBl.Nr. 48/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, wird verordnet:
§ 1
(1) Die „Roten Auen“ in der Gemeinde Weitersfelden, politischer Bezirk Freistadt, sind Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 5293, 5294, 5298/2 und 5299/2, alle KG. Weitersfelden.
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet: a) das Betreten der Grundflächen durch die Eigentümer, von ihnen Beauftragte und dinglich Berechtigte; b) das Betreten und die Entnahme von Proben für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; c) das Betreten der Waldflächen; d) das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; e) die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen; f) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd der Streuwiesen ab dem 1. September; g) die forstwirtschaftliche Nutzung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; h) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.