LGBl.Nr. 77/2001
LGBl.Nr. 77/2001
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Predigtstuhl" in der Gemeinde Hartkirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 77/2001)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Predigtstuhl" in der Gemeinde Hartkirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 77/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 9/2001 , wird verordnet:
§ 1
(1) Der „Predigtstuhl“ in der Gemeinde Hartkirchen, politischer Bezirk Eferding, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, mit Ausnahme der Neuerrichtung von jagdlichen Einrichtungen und Wildfütterungen; 2. das Betreten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage