LGBl.Nr. 89/1998
LGBl.Nr. 89/1998
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Pleschinger Austernbank" in der Stadtgemeinde Steyregg als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 89/1998)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Pleschinger Austernbank" in der Stadtgemeinde Steyregg als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 89/1998
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 147/1997 , wird verordnet:
§ 1
(1) Die „Pleschinger Austernbank“ in der Stadtgemeinde Steyregg, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:1.848 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes, insbesondere Maßnahmen zur langfristigen Erhaltung der verschiedenen Sukzessionsstadien im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 2. das Betreten der Grundflächen durch die Eigentümer und von ihnen Beauftragte; 3. das Betreten mit Ausnahme der durch die Naturschutzbehörde entsprechend zu kennzeichnenden Bereiche; 4. die Einrichtung von Dauerprobeflächen, Probeentnahmestellen sowie die Probenentnahme im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 5. das Aufstellen von Informationstafeln und die Anlage eines Lehrpfades im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage Plan Naturschutzgebiet Pleschinger Austernbank (Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 89/1998 )