Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 17/2021

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 17/2021

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Pfandler-Au in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 17/2021)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Pfandler-Au in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 17/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 und 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020 , wird verordnet:

§ 1

(1) Die Pfandler-Au in der Stadtgemeinde Bad Ischl, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. das Betreten und Befahren durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie durch von diesen beauftragte Personen; 2. das Betreten und Befahren sowie die Instandhaltung des durch das Schutzgebiet führenden Forstweges; 3. die Ausübung der Einforstungsrechte samt damit verbundener Nebenrechte gemäß rechtsgültiger Regulierungsurkunde; 4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die Errichtung und Erhaltung von Reviereinrichtungen, ausgenommen die Errichtung von Wildfütterungen; 5. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der jährlichen Entnahme von 5 Festmetern Bau- und Zeugholz sowie 25 Raummetern Brennholz durch Einforstungsberechtigte nach gemeinsamer Auszeige durch die Bundesforste und die Naturschutzbehörde; im Fall von Naturkatastrophen oder des Erfordernisses des Bezugs von Elementarholz kann die jährliche Entnahmemenge höher ausfallen; 6. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Schutzzwecks.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Pfandler-Au in der Stadtgemeinde Bad Ischl als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 7/1993 , außer Kraft. Anlagen Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Plan des Naturschutzgebietes Pfandler-Au Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 - Koordinatenbezogene Darstellung der Außengrenzen des Naturschutzgebietes Pfandler-Au im GML-Standard
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