Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 128/1994

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 128/1994

Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Orchideenwiese in Freundorf, Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 128/1994)

Langtitel

Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Orchideenwiese in Freundorf, Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 128/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 (O.ö. NSchG. 1982) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Orchideenwiese in Freundorf in der Gemeinde Klaffer, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 4563/2, KG. Klaffer.

§ 2

Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet: a) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke; b) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd; c) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; d) die Instandsetzung der bestehenden Teich- und Bewässerungsanlagen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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