Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 61/2001

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 61/2001

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Moorwiesen" in der Gemeinde Waldhausen als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 61/2001)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die "Moorwiesen" in der Gemeinde Waldhausen als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF. LGBl.Nr. 61/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 9/2001 , wird verordnet:

§ 1

(1) Die „Moorwiesen“ bei Wimberg in der Gemeinde Waldhausen, politischer Bezirk Perg, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.

§ 2

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes und zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 2. das Betreten durch die Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie durch Jagdausübungsberechtigte; 3. das Betreten und Befahren im Rahmen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung; 4. das Betreten und die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und den Grundeigentümern; 5. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd nach dem 15. Juli jeden Jahres auf den Grundstücken Nr. 2080, 2081/1 und 2087, alle KG. Waldhausen, Gemeinde Waldhausen; 6. die Entfernung von Gehölzanflug im Bereich der Grundstücke Nr. 2080 und 2081/2, alle KG. Waldhausen, Gemeinde Waldhausen; 7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd; 8. die Instandhaltung der vorhandenen Entwässerungsgräben bis zu einer Tiefe von 30 cm.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage 1

Plan Naturschutzgebiet „Moorwiesen in Waldhausen“

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