Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 42/2005

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 42/2005

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher das "Moor bei Vorderweißenbach" in der Gemeinde Vorderweißenbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 42/2005)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher das "Moor bei Vorderweißenbach" in der Gemeinde Vorderweißenbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 42/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 24/2004 , wird verordnet:

§ 1

(1) Das „Moor bei Vorderweißenbach“ in der Gemeinde Vorderweißenbach, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch dinglich Berechtigte; 2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung von jagdlichen Einrichtungen sowie die Anlage und Instandhaltung von Futterstellen; 3. die Instandhaltung bestehender Leitungsanlagen; 4. die forstwirtschaftliche Nutzung der Fichten; 5. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Vorderweißenbach, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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