Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 16/2004

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 16/2004

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Jackenmoos auf dem Mühlberg" in der Gemeinde Geretsberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 16/2004)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Jackenmoos auf dem Mühlberg" in der Gemeinde Geretsberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 16/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003 , wird verordnet:

§ 1

(1) Das „Jackenmoos auf dem Mühlberg“ in der Gemeinde Geretsberg, politischer Bezirk Braunau am Inn, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. das Betreten durch die Grundeigentümer und die Grundeigentümerinnen und durch von ihnen Beauftragte sowie zur Probenentnahme zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 2. das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte oder deren Beauftragte zum Zweck der Nachsuche; 3. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Geretsberg, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Jackenmoos auf dem Mühlberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 20/1965 , i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.
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