LGBl.Nr. 94/1996
LGBl.Nr. 94/1996
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der "Hangwälder im Tal der Großen Mühl" in den Gemeinden Kirchberg o.d.D. und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt werden (LGBl.Nr. 94/1996)
Langtitel
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der "Hangwälder im Tal der Großen Mühl" in den Gemeinden Kirchberg o.d.D. und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt werden
StF: LGBl.Nr. 94/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37/1995 , wird verordnet:
§ 1
(1) Die „Hangwälder im Tal der Großen Mühl“ in den Gemeinden Kirchberg o.d.D. und Kleinzell, jeweils politischer Bezirk Rohrbach, sind Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 1725 und Teile der Grundstücke Nr. 1506/2, 1506/3, 1726/1, 1726/2, 1824/1, 1939, alle KG. Grub, Gemeinde Kirchberg o.d.D., und einen Teil des Grundstückes Nr. 3250/1, KG. Kleinzell, Gemeinde Kleinzell.
(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet: a) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; b) das Betreten der Grundflächen durch die Eigentümer, von ihnen Beauftragte und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde für wissenschaftliche Zwecke; c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Haarwild, ausgenommen die Neuerrichtung von Wildfütterungen; d) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei in der Großen Mühl.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage Plan des Naturschutzgebietes „Hangwälder im Tal der Großen Mühl“ (Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 94/1996 )