LGBl.Nr. 53/1995
LGBl.Nr. 53/1995
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der der "Hangwald Puckinger-Leiten" in der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 53/1995)
Langtitel
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der der "Hangwald Puckinger-Leiten" in der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 53/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 2/1995 (O.ö. NSchG. 1982), wird verordnet:
§ 1
(1) Der Hangwald Puckinger-Leiten in der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 445/1, KG. Pucking.
§ 2
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet: a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen; b) das Betreten; c) die forstliche Nutzung der vorhandenen Fichtenbestände, die einzelstammweise Nutzung der Laubgehölze, sowie die flächige Nutzung der Laubholzbestände bis zu einem Ausmaß von 2.000 m2 in Abständen von jeweils mindestens 5 Jahren. Die flächige Nutzung ist der Naturschutzbehörde mindestens 6 Wochen vor ihrer Durchführung anzuzeigen; d) die Ergänzung von Fehlstellen in der Naturverjüngung in Absprache mit der Naturschutzbehörde; e) das Aufstellen von Wildschutzzäunen zum Schutz der Naturverjüngung.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.