LGBl.Nr. 11/2001
LGBl.Nr. 11/2001
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Grünberg in der Gemeinde Frankenburg als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 11/2001)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Grünberg in der Gemeinde Frankenburg als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 11/2001
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (Oö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 35/1999 , wird verordnet:
§ 1
(1) Der Grünberg in der Gemeinde Frankenburg, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt.
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. Das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümer, durch von ihnen Beauftragte sowie durch dinglich Berechtigte im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; 2. das Betreten für wissenschaftliche Zwecke; 3. die Entnahme der Fichte sowie der Tanne; 4. Maßnahmen zur Sicherung der Naturverjüngung der Gemeinen Kiefer (Rotföhre) im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Wildfütterung außerhalb der Notzeit sowie die Errichtung jagdlicher Einrichtungen; 6. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Wegen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage