LGBl.Nr. 56/1993
LGBl.Nr. 56/1993
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 56/1993)
Langtitel
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A. als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 56/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 (O.ö. NSchG. 1982), wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gerlhamer Moor in der Gemeinde Seewalchen a.A., politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1206/1 und 1206/2, KG. Litzlberg.
§ 2
Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet: a) die jährliche einmalige Bejagung von Niederwild sowie die sonstige rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Rehwild, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen; b) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; c) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke; d) das Benutzen für Zwecke der Naturbeobachtung durch die Oberösterreichische Naturschutzjugend im westlichen Bereich des Moores bis zur gedachten Verbindung zwischen dem nordöstlichsten Punkt der Parzelle 790/1 und dem nordwestlichsten Punkt der Parzelle 1210/2, KG. Litzlberg; e) die Errichtung eines 5 m x 5 m umfassenden Beobachtungsstandes sowie die Errichtung eines Teiches unmittelbar westlich der Parzelle 1210/2, KG. Litzlberg, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.