LGBl.Nr. 34/1994
LGBl.Nr. 34/1994
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 11. April 1994, mit der das Edlbacher Moor in der Gemeinde Edlbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 34/1994)
Langtitel
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 11. April 1994, mit der das Edlbacher Moor in der Gemeinde Edlbach als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 34/1994
Änderung
LGBl.Nr. 101/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 (O.ö. NSchG. 1982) wird verordnet:
§ 1
(1) Das Edlbacher Moor in der Gemeinde Edlbach, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 228, 232/1 sowie den in der Anlage dargestellten Teil des Grundstückes Nr. 229, KG. Edlbach. (Anm: LGBl. Nr. 101/1995 )
(3) In der Anlage ist die Grenze der Teilfläche des Grundstückes Nr. 229, KG. Edlbach, durch den Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt. (Anm: LGBl. Nr. 101/1995 )
§ 2
Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet: a) Das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke; b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen; c) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes; d) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen späten Mahd der Streuwiesen ab dem 15. September; e) das Befahren des Schutzgebietes im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung; f) die Anlegung und das Benützen einer Langlaufloipe auf dem bestehenden Weg über Grundstück Nr. 232/1 (Verlängerung der Wegparzelle Nr. 1269/2); g) die Aufsuchung und Förderung von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffvorkommen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage Plan des Naturschutzgebietes Edlbacher Moor (Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 101/1995 )