Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 76/1989

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 76/1989

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 6. November 1989, mit welcher der Edelkastanienwald in der Gemeinde Unterach am Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 76/1989)

Langtitel

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 6. November 1989, mit welcher der Edelkastanienwald in der Gemeinde Unterach am Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 76/1989

Änderung

LGBl.Nr. 82/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird verordnet:

§ 1

(1) Der Edelkastanienwald in der Gemeinde Unterach am Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2015 durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl. Nr. 82/2015 )

§ 2

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet: a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, b) das Befahren mit Fahrzeugen für Zwecke der Forstwirtschaft, c) das Betreten, d) die forstliche Nutzung in der Form der Einzelstammentnahme mit Ausnahme der Edelkastanienbäume (Castanea sativa), e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Naturschutzgebiet Edelkastanienwald in Unterach am Attersee Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 - Koordinatenbezogene Darstellung der Grenze des Naturschutzgebiets Edelkastanienwald in Unterach am Attersee im GML-Standard
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