LGBl.Nr. 65/1987
LGBl.Nr. 65/1987
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher der "Aufhamer Uferwald" in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 65/1987)
Langtitel
Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit welcher der "Aufhamer Uferwald" in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 65/1987
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, wird verordnet:
§ 1
(1) Der „Aufhamer Uferwald“ in der Gemeinde Attersee, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 745/2, 750/2, 772/2, 773, 776/2 und 778/2, alle KG. Attersee.
§ 2
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet: 1. das Betreten; 2. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einverständnis mit der Naturschutzbehörde; 3. das Befahren im Zusammenhang mit der gestatteten forstwirtschaftlichen Nutzung; 4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme; 5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.