LGBl.Nr. 40/2002
LGBl.Nr. 40/2002
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Feuchtgebiet (LGBl.Nr. 40/2002)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Feuchtgebiet
"Weyr-Welsern" in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla als
Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 40/2002
Änderung
LGBl.Nr. 117/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 160/2001 wird verordnet:
§ 1
(1) Das Feuchtgebiet „Weyr-Welsern“ in der Gemeinde Neukirchen an der Vöckla, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in der Anlage 1 durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt . Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 117/2022 )
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß den §§ 5, 9 und 10 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde: 1. die forstliche Nutzung, ausgenommen die Einzelstammentnahme; 2. die Neubewaldung; 3. die Düngung der Wiesenflächen; 4. die Errichtung und die Änderung von Wegen und Lehrpfaden; 5. die Anlage künstlicher Gewässer; 6. die Neuanlage und Vergrößerung von Park-, Abstell- und Lagerplätzen unabhängig vom Flächenausmaß; 7. die Errichtung und die Änderung von elektrischen Leitungsanlagen; 8. die Errichtung und die Änderung von Telekommunikations- und Fernmeldeeinrichtungen; 9. die Verlegung von Rohrleitungen unabhängig von deren Durchmesser; 10. das Pflanzen standortfremder Gewächse; 11. die Durchführung geländegestaltender Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage. (Anm: LGBl.Nr. 117/2022 )
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl.Nr. 117/2022 ) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 - Koordinatenbezogene Darstellung im GML-Standard