LGBl.Nr. 61/2007
LGBl.Nr. 61/2007
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Unterhimmel" in der Stadtgemeinde Steyr als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 61/2007)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der "Unterhimmel" in der Stadtgemeinde Steyr als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 61/2007
Änderung
LGBl.Nr. 15/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 61/2005 , wird verordnet:
§ 1
(1) Der „Unterhimmel“ in der Stadtgemeinde Steyr ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinaten-bezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl. Nr. 15/2018 )
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde: 1. die forstliche Nutzung sowie die Rodung von Gehölzbeständen, ausgenommen die Einzelstammentnahme; 2. die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen und Telekommunikationseinrichtungen; 3. die Verlegung von oberirdischen Rohrleitungen; 4. die Aufforstung von Grünlandflächen; 5. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß; 6. die Verwendung von Flächen als Wildgehege; 7. die Verwendung einer Grundfläche von mehr als 100 m² für die Lagerung von Silagen sowie für die Lagerung von biogenen Abfällen; 8. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß; 9. die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden und Fitnesswegen; 10. bauliche Maßnahmen, insbesondere zur Stabilisierung des Gewässerbettes; 11. die Versiegelungen des gewachsenen Bodens; 12. Manipulationen im Bereich des Schotterkörpers des Flussbettes und der Anlandungen entlang der Uferzonen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (Anm: LGBl. Nr. 15/2018 ) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Übersichtsplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 - Koordinatenbezogene Darstellung der Grenze des Landschaftsschutzgebiets „Unterhimmel“ im GML-Standard