LGBl.Nr. 106/1997
LGBl.Nr. 106/1997
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 16. Juni 1997, mit der der "Roadlberg" in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 106/1997)
Langtitel
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 16. Juni 1997, mit der der "Roadlberg" in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 106/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1996 wird verordnet:
§ 1
(1) Der „Roadlberg“ in den Gemeinden Alberndorf und Ottenschlag, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 9 O.ö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:3.700 dargestellt.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des O.ö. NSchG 1995 bewilligungspflichtigen Vorhabens hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde: 1. die über die einzelstammweise Nutzung hinausgehende forstliche Nutzung der Laubholzarten; 2. die forstwirtschaftliche Nutzung der Fichten- und Kiefernbestände in Form von Kahlhieben über ein Ausmaß von 500 m2; 3. die Rodung der Waldflächen; 4. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen sowie die Aufforstung der Grünlandbereiche; 5. die Umwandlung von Wiesen in Äcker; 6. die Düngung, die Aufforstung oder die anderweitige Verwendung als die einer Mahd nach dem 15. Juli der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Bereiche; 7. die Verwendung von Flächen als Wildgehege mit Ausnahme der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorhandenen Einrichtungen; 8. die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß; 9. die Errichtung und Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen; 10. die Verwendung einer Grundfläche zum Lagern von biogenen Abfällen unabhängig vom Flächenausmaß; 11. die Errichtung von geogenen Entnahmestellen unabhängig vom Flächenausmaß; 12. die fischereiliche Nutzung der bestehenden Gewässer; 13. die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß; 14. die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage Plan Landschaftsschutzgebiet ROADLBERG (Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 106/1997 )