LGBl.Nr. 48/1994
LGBl.Nr. 48/1994
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 9. Mai 1994, mit der die Fasanenau in der Stadtgemeinde Vöcklabruck als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 48/1994)
Langtitel
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 9. Mai 1994, mit der die Fasanenau in der Stadtgemeinde Vöcklabruck als Landschaftsschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 48/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 (O.ö. NSchG. 1982) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Fasanenau im Gebiet der Stadtgemeinde Vöcklabruck, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 7 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt den östlich der gedachten Verbindungslinie der Vermessungspunkte 5510 und 518 gelegenen Teil des Grundstückes Nr. 718/1, KG. Wagrain.
(3) In der Anlage ist die Grenze des Landschaftsschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2000 dargestellt.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des O.ö. NSchG. 1982 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde: a) Das Befahren mit Fahrzeugen, ausgenommen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und für jagdliche Zwecke; b) die über die Einzelstammentnahme hinausgehende forstwirtschaftliche Nutzung; c) die Pflanzung von standortfremden Gehölzen; d) das Ausbringen von Düngemitteln; e) die Errichtung und Änderung von Wanderwegen, Lehrpfaden, etc.; f) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage; g) die Verlegung von ober- und unterirdischen Rohrleitungen unabhängig von ihrem Durchmesser; h) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen; i) die Neuanlage von Uferbefestigungen unabhängig von ihrer Form und ihrem Ausmaß.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage Plan des Landschaftsschutzgebietes Fasanenau (Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 48/1994 )