Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 6/1986

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 6/1986

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 13. Jänner 1986 betreffend (LGBl.Nr. 6/1986)

Langtitel

Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 13. Jänner 1986 betreffend
die Fischereiordnung für den Inn im Bereich des Fischereirevieres
Inn-Braunau
(Innfischereiordnung Braunau)
StF: LGBl.Nr. 6/1986

Änderung

LGBl.Nr. 86/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 des O.ö. Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 60/1983 , wird für den Inn einschließlich seiner Altwässer im Bereich des Fischereirevieres Inn-Braunau verordnet:

§ 2 Kennzeichnung der Fangmittel

(1) Die nicht in Anwesenheit der Bewirtschafterin bzw. des Bewirtschafters ausliegenden Netze, Reusen und Aalkörbe sind zu kennzeichnen. Die Art der Kennzeichnung ist vom Fischereireviervorstand festzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020 )
(2) Die Reservierung von Plätzen zur Ausübung des Netzfischfanges mit Schwimmkörpern jeder Art ist verboten.

§ 3 Verpachtung; Stellvertretung

(1) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die Bestimmungen der §§ 1 und 2 auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürliche Person (§ 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020) Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020 )
(2) Ist ein Bewirtschafter oder der gemäß § 7 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 bestellte Verwalter gehindert, den Fischfang persönlich auszuüben, so kann er unabhängig von der Anzahl seiner Fischereirechte mit Gültigkeit für die jeweilige Dauer seiner Verhinderung eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muß, zur Durchführung des Fischfanges bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereireviervorstand sowie der Behörde bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020 )
(3) Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfanges bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

§ 4 Koppelfischereirechte

(1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften.
(2) Zu diesem Zweck haben die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter über die Art der Bewirtschaftung der Altwässer, die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Verpachtung von Fischereirechten und die Bestellung von Fischereischutzorganen zu beschließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Koppelfischereirechte und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020 )
(3) Kommt bis zum 15. November des jeweiligen Jahres hinsichtlich der Art der Bewirtschaftung der Altwässer, der Art und Höhe des Besatzes sowie der Anzahl der auszugebenden Lizenzen für das folgende Jahr kein gültiger Beschluß zustande, so entscheidet der zuständige Fischereireviervorstand. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020 )

§ 5 Fischfang durch den Lizenznehmer

(1) Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer ist auf die Zeit von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr beschränkt.
(2) Für den Fischfang dürfen nicht mehr als zwei Ruten mit höchstens je zwei Angelhaken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt werden.
(3) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 20 Meter einzuhalten. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereireviervorstand zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020 )

§ 6 Regelung durch den Fischereireviervorstand

Die Regelung der nachstehend bezeichneten Angelegenheiten bleibt der Beschlußfassung durch den Fischereireviervorstand überlassen: 1. die Festsetzung der Anzahl der unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten sowie die Interessen der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes je Fischereirecht zulässigen Netze; 2. die Art der Bewirtschaftung der Altwässer, die Art und die Höhe des jährlichen Besatzes sowie die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, sofern ein gültiger Beschluß der Bewirtschafter gemäß § 4 Abs. 2 nicht rechtzeitig zustandekommt; 3. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung; 4. die Festlegung der Kennzeichnung der Netze, Reusen und Aalkörbe; 5. die zeitliche und örtliche Beschränkung des Fischfanges, soweit dies im Interesse der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020 )

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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