LGBl.Nr. 71/2020
LGBl.Nr. 71/2020
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird (LGBl.Nr. 71/2020)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 71/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 109/2019 , wird verordnet:
§ 1 Bezeichnung
Das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern (offizielle Gebietskennziffer AT 3144000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet „Goiserer Weißenbachtal““ bezeichnet.
§ 2 Grenzen
Das Europaschutzgebiet „Goiserer Weißenbachtal“ umfasst jenes Gebiet, das mit der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 76/2013 , als Naturschutzgebiet „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern festgestellt wurde.
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Goiserer Weißenbachtal“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) Tabelle 1 Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem„*“) Bezeichnung des Lebensraums 3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation 3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos 4070* Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum 6170 Alpine und subalpine Kalkrasen 8120 Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation 9130 Waldmeister-Buchenwald 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald 9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder 9420 Alpiner Lärchen und/oder Arvenwald und 2. der in der Tabelle 2 angeführten Pflanzenarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume Tabelle 2 Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums 1902 Frauenschuh (Cypripedium calceolus) Horststandorte in schattigen Laubwäldern (wie etwa Buchenwäldern) oder an buschigen Berghängen bis zu Höhenlagen von 2000 m; lichte Laub-, Misch- und Nadelwälder, Gebüsche, Lichtungen und Säume auf kalkhaltigen, teils oberflächlich durch Nadelstreu versauerten Lehm-, Ton- und Rohböden 1381 Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride) Borken von Laubbäumen, va. Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 bis 80 cm mit gut strukturierter Rinde, im bodennahen Bereich und auf morschem Holz; Laub- oder Mischwaldbestände mit hoher Luftfeuchtigkeit und relativ offenem Kronendach
§ 4 Erlaubte Maßnahmen
Die im § 2 der Verordnung, mit der das „Goiserer Weißenbachtal“ in der Gemeinde Bad Goisern als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 76/2013 , festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
§ 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, 1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten Tabelle 3 Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen 3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation Vermeidung von Regulierungsmaßnahmen und sonstigen flussbaulichen Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse 3240 Alpine Flüsse mit Ufer-gehölzen von Salix eleagnos Vermeidung von Regulierungsmaßnahmen und sonstigen flussbaulichen Maßnahmen; Erhalt der Gewässergüteklasse 4070* Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendron hirsutum (Mugo-Rhododendretum hirsuti) Keine übermäßige Nutzung von Pinus mugo 8210 Kalkfelsen mit Felsspalten-vegetation Vermeidung der Errichtung von Klettersteigen oder Klettergärten, jedenfalls in Felsbereichen mit vermehrt auftretender Kalkfelsspaltenvegetation 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeiten; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-)Verjüngung 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) Außernutzungsstellung oder zumindest Begrenzung der Schlaggrößen; Belassen von liegendem und stehendem Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen der Strauchschicht; Belassen von Schlägerungsresten; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-)Verjüngung 9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) Außernutzungsstellung; Wildstandsregulierung in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands; Schutz der (Natur-) Verjüngung 9420 Alpiner Lärchen und/oder Arvenwald Gezielte Förderung/Aufforstung der Arve (Zirbe) an geeigneten Standorten unter Vermeidung negativer Sekundäreffekte auf andere Schutzgüter (etwa auf Raufußhühner); Verbot der Entnahme von Zirben-Zapfen und 2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Pflanzenarten zu gewährleisten Tabelle 4 Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen 1902 Frauenschuh (Cypripedium calceolus) Verbot der Entnahme sämtlicher Pflanzenteile 1381 Grünes Gabelzahnmoos (Dicranum viride) Erhalt des Laubholzanteils, insbesondere der Erhalt schrägstehender Bäume; bei Durchforstungsmaßnahmen sollten zumindest einige Altbäume mit der Art stehenbleiben, um von hier aus eine Wiederbesiedlung zu ermöglichen; Vermeidung der Veränderung kleinklimatischer Standortsverhältnisse, etwa durch Freistellung von Trägerbäumen; Beschränkung der Entnahme von Laubbäumen auf einzelne Exemplare oder kleine Gruppen mit einem Brusthöhendurchmesser bis zu 30 cm bzw. bei Nadelgehölzen von bis zu 50 cm
§ 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung: 1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70; 2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 28. November 2019“: Durchführungsbeschluss der (EU) 2020/100 der Kommission vom 28. November 2019 zur Annahme einer dreizehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 28 vom 31.1.2020, S 519 ff.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.