LGBl.Nr. 22/2011
LGBl.Nr. 22/2011
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Pfeiferanger" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird (LGBl.Nr. 22/2011)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Pfeiferanger" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 22/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 30/2010 , wird verordnet:
§ 1 Bezeichnung
Das Gebiet „Pfeiferanger“ (offizielle Gebietskennziffer AT 3103000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7) und wird als „Europaschutzgebiet Pfeiferanger“ bezeichnet.
§ 2 Grenzen
(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind: 1. Verordnung, mit der das Moorgebiet „Pfeiferanger“ im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/1987 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2011 ; 2. Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 111/2001 , in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2011 .
§ 3 Schutzzweck
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Pfeiferanger“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 1. der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs I der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7) und deren Lebensräume Tabelle 1 Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums A081 Rohrweihe (Circus aeruginosus) Süsswasser-Feuchtgebiete mit dichter Vegetation; Schilfflächen; offene Kulturlandschaft mit extensiv genutzten Flächen A082 Kornweihe (Circus cyaneus) Offene Kulturlandschaft A094 Fischadler (Pandion haliaetus) Größere Feuchtgebiete A127 Kranich (Grus grus) Offene Feuchtgebiete, ausgedehnte nicht oder extensiv genutzte Wiesenflächen mit störungsarmen lichten Bruchwäldern A193 Flussseeschwalbe (Sterna hirundo) Vegetationsarme Kiesbänke oder -inseln, kleinfischreiche, stehende oder fließende Gewässer A272 Blaukehlchen (Luscina svecica) Schilfröhricht, Weidengebüsch; teilweise offener vegetationsfreier Boden und Uferbereiche von flachen nährstoffreichen stehenden Wasserflächen; Verlandungszonen größerer Stillgewässer und 2. der in der Tabelle 2 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten Tabelle 2 Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums A052 Krickente (Anas crecca) Stehende oder langsam fließende Gewässer mit Verlandungszonen und offenen Schlammflächen; nährstoffreiche Wasserflächen mit Flachufern A118 Wasserralle (Rallus aquaticus) Röhrichtflächen mit überfluteten Bereichen angrenzend an offenes Wasser; Röhrichtvegetation aus Rohrglanzgras, Schilf oder Großseggen A142 Kiebitz (Vanellus vanellus) Großflächige offene Landschaften mit Feuchtgebieten, Feuchtwiesen oder Maisäckern A153 Bekassine (Gallinago gallinago) Feuchte bis nasse Grünlandflächen mit hohem Grundwasserstand und hoher, aber nicht zu dicht stehender Vegetation; feuchtes, stocherfähiges Bodensubstrat A160 Großer Brachvogel (Numenius arquata) Offene, extensiv genutzte, teilweise feuchte Grünlandbereiche; Streuwiesen und Niedermoore, auch Hochmoorflächen A257 Wiesenpieper (Anthus pratensis) Spät gemähte, frische bis feuchte Wiesen mit einzelnen erhöhten Warten; feuchte Böden mit stark strukturierter, deckungsreicher Gras- und Krautvegetation A290 Feldschwirl (Locustella naevia) Reich strukturierte Wiesenlandschaften mit niedrigen Gehölzpflanzen A340 Raubwürger (Lanius excubitor) Große offene Landschaften mit einzelnen Feldgehölzen und nicht oder extensiv genutztes Grünland A381 Rohrammer (Emberiza schoeniclus) Schilfröhricht, verbuschende Schilfflächen oder verschilfte Feuchtwiesen
§ 4 Erlaubte Eingriffe
Die - in § 2 der Verordnung, mit der das Moorgebiet „Pfeiferanger“ im Ibmer Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 12/1987 , in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2011 und - in § 2 der Verordnung, mit welcher der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 111/2001 , in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2011 festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
§ 5 Ziel des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1 und der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6 Landschaftspflegeplan
(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten Vogelarten zu gewährleisten. Tabelle 3 Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen A081 Rohrweihe Erhalt der offenen Wasserfläche des Seeleithensees sowie des angrenzenden Schilfbestandes; Erhalt einer strukturreichen mit Brachen durchsetzten Kulturlandschaft A082 Kornweihe Erhalt und Pflege von Feuchtwiesen; Bereitstellung von Stilllegungsflächen A193 Flussseeschwalbe Schaffung und Pflege geeigneter Brutmöglichkeiten (zB Prädatorensichere Kies- oder Schilfstrukturen oder künstliche Plattformen) A272 Blaukehlchen Erhalt bzw. Erweiterung vernässter gehölzfreier Moor- und Grünlandflächen A052 Krickente Erhalt von deckungsreichen flachen Ufern am Seeleithensee, Verlandungszonen und offenen Schlammflächen sowie von deckungsreichen Ufern entlang des Seeleithensee-Kanals A118 Wasserralle Erhalt von Röhrichtflächen am Seeleithensee und entlang des Seeleithensee-Kanals A142 Kiebitz Erhalt extensiv genutzter Wiesen und Weiden sowie Rainen als Nahrungshabitat A153 Bekassine Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter gehölzfreier Feucht- und Moorwiesen; Zulassen periodischer Überschwemmungen dieser Wiesen A160 Großer Brachvogel Erhalt bzw. Erweiterung großflächiger gehölzfreier Moorflächen und extensiv genutzter gehölzfreier Wiesen A257 Wiesenpieper Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter gehölzfreier Wiesen und Moorflächen; Erhalt von Warten A290 Feldschwierl Erhalt bzw. Erweiterung extensiv genutzter Wiesen, Hochstaudenfluren und aufgelockerter Gebüsche A340 Raubwürger Erhalt und Förderung von Einzelstrukturen (Büsche, Hecken, Einzelbäume); Erhalt von großflächig extensiv genutzten Grünlandlebensräumen A381 Rohrammer Erhalt von Röhrichtflächen; Zulassen von Überschwemmungen und natürlicher Sukzession auf gewässernahen Flächen
§ 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierte „Vogelschutz-Richtlinie“ steht derzeit in folgender Fassung in Geltung: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, Seite 7 ff.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die in § 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.