LGBl.Nr. 11/2010
LGBl.Nr. 11/2010
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Maltsch" in (LGBl.Nr. 11/2010)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet "Maltsch" in
den Gemeinden Leopoldschlag, Sandl und Windhaag bei Freistadt als
Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan
für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 11/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 138/2007 , wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung
(1) Das Gebiet „Maltsch“ (offizielle Gebietskennziffer AT3115000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das Gebiet „Maltsch“ (offizielle Gebietskennziffer AT3115000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).
(3) Die in Z 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Maltsch“ bezeichnet.
§ 2
Grenzen
In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1-2/4) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
§ 3
Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Maltsch“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 1. der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs I der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume Tabelle 1: ------------------------------------------------------------------- Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums ------------------------------------------------------------------- A030 Schwarzstorch Ausgedehnte, naturnahe und (Ciconia nigra) möglichst störungsarme Hochwälder; steile Hänge, Bachgräben; durch Lichtungen, Waldwiesen und Feuchtflächen gegliederte und strukturierte Wälder ------------------------------------------------------------------- A031 Weißstorch Offene oder halboffene (Ciconia ciconia) Landschaften der Niederungen und des Hügellandes mit Einzelbäumen und Feldgehölzen und nicht zu hoher Bodenvegetation; regelmäßig überschwemmte Grünlandgebiete; Streu- und Mähwiesen, Weiden, niedrige Verlandungsvegetation und Flachwasserbereiche, niederwüchsige Ackerflächen ------------------------------------------------------------------- A072 Wespenbussard Wälder mit Altholzinseln, (Pernis apivorus) Feuchtwiesen und Feuchtbrachen; Magerwiesen, Böschungen, Raine und Lichtungen in Wäldern ------------------------------------------------------------------- A104 Haselhuhn Unterholzreiche, größere (Bonasa bonasia) Waldkomplexe mit eingestreuten Lichtungen und Dickungen, Laubbaumvorkommen wie Bachgehölze, schwer durchdringbare stufig aufgebaute Dickungen aber auch Stangenhölzer und Plenterwälder mit einer reichen, nicht zu dicht stehenden Kraut- und Hochstaudenschicht und Zwergstrauchfluren ------------------------------------------------------------------- A409 Birkhuhn Moorwälder innerhalb der (Tetrao tetrix) Kulturlandschaft mit angrenzenden Wiesen, Äckern, Rainen und Gehölzen. Auch Brachen und junge Sukzessionsstadien in Wäldern und Forsten ------------------------------------------------------------------- A122 Wachtelkönig Wüchsige frische bis (Crex crex) feuchte, deckungsreiche Wiesen oder Wiesenbrachen ------------------------------------------------------------------- A215 Uhu Reich gegliederte (Bubo bubo) Landschaften, offene oder locker bewaldete Flächen, Nadelholzinseln, Felsnischen, Felswände; bevorzugt in der Nähe von Gewässern ------------------------------------------------------------------- A217 Sperlingskauz Reich gegliederte Nadel- (Glaucidium und Mischwälder mit passerinum) aufgelockerter Struktur; ausreichend Baumhöhlen ------------------------------------------------------------------- A223 Raufußkauz Gut strukturierte Wälder, (Aegolius funereus) Altholzbestände mit ausreichendem Angebot geeigneter Baumhöhlen ------------------------------------------------------------------- A229 Eisvogel Langsam fließende oder (Alcedo atthis) stehende Gewässer mit Sitzwarten (z. B. überhängende Äste) und ausreichendem Angebot an kleinen Fischen; Prallhänge und Steilufer von Flüssen und Bächen ------------------------------------------------------------------- A234 Grauspecht Reich gegliederte (Picus canus) Mosaiklandschaften mit größeren lichten Altholzbeständen im Kontakt zu Magerwiesen, Waldwiesen, Weiden, Mooren oder Lichtungen ------------------------------------------------------------------- A236 Schwarzspecht Unterschiedliche Wälder mit (Dryocopus martius) nicht zu dichten und einheitlichen Beständen, wichtig ca. 100-jährige Altholzinseln (vorwiegend Buchen) ------------------------------------------------------------------- A338 Neuntöter Abwechslungsreiche (Lanius collurio) Agrarlandschaften mit zumindest einigen Gehölzen (Büschen, Hecken, Obstgärten, Waldränder etc.), Einzelgebüsche, Gebüschhecken, bevorzugt Dornsträucher; Flächen mit offenem Boden, Wegen und niedrigwüchsiger oder lückiger Vegetation ------------------------------------------------------------------- und 2. der in der Tabelle 2 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten Tabelle 2: ------------------------------------------------------------------- Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums ------------------------------------------------------------------- A099 Baumfalke Altholzbestände (Falco subbuteo) unterschiedlicher Größe in Gewässernähe ------------------------------------------------------------------- A153 Bekassine Feuchte bis nasse ebene (Gallinago Flächen mit dichter gallinago) Vegetation aus Süß- und Sauergräsern, Zwerg- sträuchern und kleinen Büschen; Moore, Verlandungszonen, Feuchtwiesen und Feuchtflächen im Kulturland ------------------------------------------------------------------- A155 Waldschnepfe Reich gegliederte, meist (Scolopax feuchte Wälder mit rusticola) ausgeprägter Strauch- und Krautschicht; Lichtungen, Waldränder und Schneisen; feuchte oder nasse Waldböden ------------------------------------------------------------------- A165 Waldwasserläufer Flachwasserzonen, (Tringa ochropus) Schlammbänke, allenfalls überschwemmte Wiesen und Äcker ------------------------------------------------------------------- A207 Hohltaube Halb offene Landschaften (Columba oenas) des Flach- und Hügellands; Altholzbestände von Laub- und Mischwäldern mit Höhlen als Brutmöglichkeiten ------------------------------------------------------------------- A210 Turteltaube Halb offene bis offene (Streptopelia Kultur- und Aulandschaften turtur) in klimatisch begünstigten Lagen ------------------------------------------------------------------- A257 Wiesenpieper Offene, extensiv genutzte, (Anthus pratensis) spät gemähte, frische bis feuchte Wiesen und Weidelandschaften mit stark strukturierter deckungsreicher Gras- und Krautvegetation; offene Moorstandorte mit einzelnen Warten ------------------------------------------------------------------- A275 Braunkehlchen Offene, extensiv bis mäßig (Saxicola rubetra) intensiv genutzte, spät gemähte Frisch- und Feuchtwiesen, Weiden oder Brachen mit Kleinstrukturen ------------------------------------------------------------------- A290 Feldschwirl Feuchtgebiete; Übergänge (Locustella naevia) zwischen Röhricht und Verlandungswiesen, Hochstaudenfluren, verbuschte bzw. strukturreiche Streu- und Fettwiesenbrachen, lichte Auwälder ------------------------------------------------------------------- A291 Schlagschwirl Auwälder im Übergangs- (Locustella bereich zwischen fluviatilis) geschlossenem Wald und offenen Flächen; Lichtungen, Wiesen, Schlagflächen und Altarme mit mehrstufig aufgebauter Vegetation ------------------------------------------------------------------- A309 Dorngrasmücke Offene Landschaften mit (Sylvia communis) lückigem Vegetationsaufbau und niedrigen Gebüschgruppen; spät gemähte Feuchtwiesen, Trockenrasen und wenig bis nicht genutzte Randzonen im intensiver genutzten Kulturland ------------------------------------------------------------------- A340 Raubwürger Extensiv genutzte, halb (Lanius excubitor) offene Landschaften; Flächen mit niedriger Vegetation ------------------------------------------------------------------- A381 Rohrammer Feuchtgebiete und deren (Emberiza Ränder mit dichter schoeniclus) Bodenvegetation und darüber hinausragenden vertikalen Strukturen (vor allem Schilf und Hochstauden- fluren) -------------------------------------------------------------------
(2) Schutzzweck des als „Maltsch“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 1. der in Tabelle 3 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) Tabelle 3: ------------------------------------------------------------------- Codebezeichnung gemäß Bezeichnung des Lebensraums „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) ------------------------------------------------------------------- 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions ------------------------------------------------------------------- 3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion ------------------------------------------------------------------- 6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden ------------------------------------------------------------------- 6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe ------------------------------------------------------------------- 6510 Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) ------------------------------------------------------------------- 6520 Berg-Mähwiesen ------------------------------------------------------------------- 7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore ------------------------------------------------------------------- 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) ------------------------------------------------------------------- 9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) ------------------------------------------------------------------- und 2. der in der Tabelle 4 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) und deren Lebensräume Tabelle 4: ------------------------------------------------------------------- Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums gemäß „FFH-Richtlinie“ ------------------------------------------------------------------- 1355 Fischotter Flüsse, Bäche und Teiche (Lutra lutra) mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität ------------------------------------------------------------------- 1361 Luchs Großflächige, gut (Lynx lynx) strukturierte, unzerschnittene Wälder mit vielen Deckungsmöglich- keiten; stark gegliedertes Gelände und Anteil von Felspartien ------------------------------------------------------------------- 1096 Bachneunauge Gewässer der unteren (Lampetra planeri) Forellen- sowie der Äschenregion mit kiesigen Bereichen ------------------------------------------------------------------- 1163 Koppe Sommerkalte, strukturreiche (Cottus gobio) Gewässer der Forellen- und Äschenregion, Uferzonen und tiefere Bereiche kühler Seen ------------------------------------------------------------------- 1029 Flussperlmuschel Kalkarme, nährstoffarme, (Margaritifera sauerstoffreiche und kühle margaritifera) Bäche und Flüsse ------------------------------------------------------------------- 1037 Grüne Keiljungfer Sandige bis feinkiesige (Ophiogomphus Fließgewässer mit wenig caecilia) Wasserpflanzen und stabilen Sedimenten mit einer Mindestbreite von 3 m; sonnige und kahle, lehmige bis sandige Abschnitte, strömungsberuhigte Flachwasserbereiche -------------------------------------------------------------------
§ 4
Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Nachstehende Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001: 1. In der Landwirtschaft: 1.1. die Bewirtschaftung entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis auf drei- und mehrschnittigen Wiesen, Wechselwiesen und Ackerflächen, ausgenommen auf aktuell festgestellten Brutwiesen der Arten „A122 Wachtelkönig“, „A409 Birkhuhn“, „A153 Bekassine“ oder „A275 Braunkehlchen“; 1.2. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Gabe von Wirtschaftsdünger auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachlandmähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“; 1.3. die ein- bis zweimalige Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“; 1.4. die einmalige Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“; 1.5. die Erhaltung rechtmäßig bestehender Gräben und Drainagen; 1.6. die Errichtung und die Erhaltung von ortsüblichen Weidezäunen; 2. In der Forstwirtschaft: 2.1. die forstliche Bewirtschaftung in Form der Einzelstammentnahme, von Kleinkahlhieben bis 0,5 ha im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald, von Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang sowie die Nutzung von Uferbegleitgehölzen; ausgenommen davon sind aktuell besetzte Horst- und Höhlenbäume der Arten „A030 Schwarzstorch“, „A217 Sperlingskauz“ und „A223 Raufußkauz“; 2.2. die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege; 2.3. mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutzmitteln an Einzelpflanzen; 2.4. die rechtmäßige Anwendung chemischer Präparate in der Kulturvorbereitung, -pflege und Forstschutz; ausgenommen davon sind Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 3 zugeordnet werden oder im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen und auf Flächen, auf denen aktuell Brutplätze der Vogelarten der Tabellen 1 oder 2 festgestellt wurden; 2.5. die Wiederbewaldung (ausgenommen davon sind Flächen, die im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen), wobei in den in der Tabelle 3 angeführten Lebensräumen die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist; 2.6. die Dickungspflege und die Durchforstung, wobei in den in der Tabelle 3 angeführten Lebensräumen die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist; 2.7. die sonstige rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie die rechtmäßige Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen ausgenommen auf jenen Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 3 zugeordnet werden oder die im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen und auf Flächen, auf denen aktuell Brutplätze von Vogelarten der Tabellen 1 oder 2 festgestellt wurden; 3. In der Jagdwirtschaft: die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen - die Anlage von Wildäckern auf Flächen der Lebensraumtypen „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“, „6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“, „6510 Magere Flachlandmähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“ und „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“ sowie auf Flächen, die Lebensräume der Arten „A153 Bekassine“ oder „A275 Braunkehlchen“ darstellen; - die Errichtung von Niederwildfütterungen auf Flächen der Lebensraumtypen „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“, „6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“ und „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“; 4. In der Fischereiwirtschaft: die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen - der Besatz mit Fischen aus dem Einzugsgebiet der Donau; - der Besatz mit nicht autochthonen Fischarten, wie Regenbogenforelle und Bachsaibling in Fließgewässern; - die Befischung mit Reusen und Netzen in gekennzeichneten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ und in Lebensräumen der Art „1355 Fischotter“; - die Watfischerei in gekennzeichneten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“; hier ist die Angelfischerei nur vom Ufer zulässig; - das Ablassen von Teichwasser in Vorfluter und das Befüllen von Teichen aus einem Bach in Lebensräumen der Art „1029 Flussperlmuschel“ und im Lebensraumtyp „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“; 5. Allgemein: die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung im bisherigen Ausmaß an bestehenden Straßen, Wegen, Gebäuden und rechtmäßig bestehenden Anlagen im erforderlichen Umfang.
§ 5
Ziele des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 3 und der Tierarten gemäß Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1-2/4) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
§ 6
Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, 1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 5 genannten Vogelarten zu gewährleisten Tabelle 5: ------------------------------------------------------------------- Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen ------------------------------------------------------------------- A030 Schwarzstorch Erhalt von Altholz, Verlängerung der Umtriebszeit; Erhalt und Schaffung von Kleingewässern; Waldnutzung außerhalb der Balz- und Brutzeit; Besucherlenkung zur Vermeidung von Störungen ------------------------------------------------------------------- A031 Weißstorch Extensive Grünlandbewirtschaftung; Pflegemahd auf Feuchtbrachen, Verzicht auf Entwässerungen bzw. Wiedervernässung geeigneter Flächen ------------------------------------------------------------------- A072 Wespenbussard Erhalt und Schaffung von Waldbeständen mit Altholz, Lichtungen und strukturreichen Waldrändern; Erhalt und Schaffung von Kleingewässern; extensive Grünlandbewirt- schaftung unter Erhalt teilweise überschwemmter Wiesen; Vermeiden von Störungen v.a. während der Balz- und Brutzeit ------------------------------------------------------------------- A104 Haselhuhn Erhalt von Dickungen mit reichem Angebot an Weichhölzern und Beeren tragenden Sträuchern; selektive Durchforstung unter Erhalt von Pioniergehölzen; Besucherlenkung ------------------------------------------------------------------- A409 Birkhuhn Erhalt bestehender Bracheflächen; erste Mahd auf bewirtschafteten Flächen nach dem 15. Juli nicht von außen nach innen, Erhalt von nicht gemähten Randstreifen; Störungs- freihaltung während der Balz- und Brutzeit ------------------------------------------------------------------- A122 Wachtelkönig Extensive Grünlandbewirtschaftung mit später Mahd nicht von außen nach innen ab dem 1. August; Freihalten geeigneter Brutwiesen von Gehölzaufwuchs; Anlage von Pufferstreifen ------------------------------------------------------------------- A215 Uhu Vermeiden von Störungen im Bereich bekannter Brutfelsen; kleinflächige forstwirtschaft- liche Nutzung unter Erhalt von Altholz; Erhalt und Anlage von Kleingewässern; Erhalt oder Schaffung von strukturreichen Kultur- landflächen ------------------------------------------------------------------- A217 Sperlingskauz Erhalt von Höhlenbäumen, Erhalt kleinflächig bewirtschafteter, altholz- und struktur- reicher Waldbestände; Störungsfreihaltung während der Balz- und Brutzeit ------------------------------------------------------------------- A223 Raufußkauz Erhalt von Höhlenbäumen und Altholz; kleinflächige forstliche Nutzung; Störungsfreihaltung während der Balz- und Brutzeit ------------------------------------------------------------------- A229 Eisvogel Erhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie, Erhalt bzw. Schaffung geeigneter Brutwände; Erhalt von Ufergehölzen und Ansitzwarten; Vermeidung von Störungen (z. B. durch Besucherlenkung) ------------------------------------------------------------------- A234 Grauspecht Erhalt von Altholzbeständen und Höhlenbäumen; extensive Grünlandnutzung; Störungsfrei- haltung während der Balz- und Brutzeit ------------------------------------------------------------------- A236 Schwarzspecht Erhalt und Entwicklung von buchenreichen Altholzbeständen, Belassen von stehendem Totholz; Störungsfreihaltung während der Balz- und Brutzeit ------------------------------------------------------------------- A338 Neuntöter Extensive Grünlandbewirtschaftung unter Erhalt und Pflege von Kleingehölzen und Sonderstrukturen (Zäune, Lesesteinhaufen); Anlage von Pufferzonen ------------------------------------------------------------------- 2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 6 genannten Zugvogelarten zu gewährleisten Tabelle 6: ------------------------------------------------------------------- Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen ------------------------------------------------------------------- A099 Baumfalke Erhalt von Altholz und Ufergehölzen; extensive Grünlandbewirtschaftung, Zulassen von Überschwemmungen ------------------------------------------------------------------- A153 Bekassine Extensive Grünlandnutzung, Zulassen von Überschwemmungen; Freihalten von Gehölzauf- wuchs; Anlage von Pufferzonen ------------------------------------------------------------------- A155 Waldschnepfe Erhalt von kleinflächig bewirtschafteten, durch Lichtungen oder Schneisen gegliederten Wäldern; Verzicht auf Entwässerungen in den Wäldern; Störungsfreihaltung ------------------------------------------------------------------- A165 Waldwasserläufer Erhalt zeitweilig überschwemmter gehölzfreier Flächen, Rückbau bzw. kontrollierter Verfall von Uferverbauungen und Entwässerungen; Schaffung bzw. Erhalt von Geländemulden mit längerer Überschwemmungsdauer ------------------------------------------------------------------- A207 Hohltaube Erhalt von Höhlenbäumen und Altholz, Erhalt und Förderung der Buche; Störungsfreihaltung während der Balz- und Brutzeit ------------------------------------------------------------------- A210 Turteltaube Extensive Grünlandbewirtschaftung; Erhalt und Pflege von Kleingehölzen ------------------------------------------------------------------- A257 Wiesenpieper Extensive Grünlandbewirtschaftung, Erhalt von Warten; Freihalten von Gehölzaufwuchs ------------------------------------------------------------------- A275 Braunkehlchen Extensive Grünlandbewirtschaftung mit Mahd ab dem 15. Juli; Erhalt von Warten; Freihalten von Gehölzaufwuchs ------------------------------------------------------------------- A290 Feldschwirl Extensive Grünlandbewirtschaftung; Freihalten von Gehölzaufwuchs ------------------------------------------------------------------- A291 Schlagschwirl Erhalt der Überflutungsdynamik und Zulassen natürlicher Sukzession auf gewässernahen Flächen; Anlage von Pufferflächen ------------------------------------------------------------------- A309 Dorngrasmücke Extensive Grünlandbewirtschaftung, Erhalt von Kleingehölzen; Freihalten von flächigem Gehölzaufwuchs ------------------------------------------------------------------- A340 Raubwürger Extensive Grünlandbewirtschaftung; Erhalt von Kleingehölzen; Freihalten von flächigem Gehölzaufwuchs ------------------------------------------------------------------- A381 Rohrammer Erhalt der Überflutungsdynamik und Zulassen natürlicher Sukzession auf gewässernahen Flächen; Anlage von Pufferflächen ------------------------------------------------------------------- 3. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 7 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten Tabelle 7: ------------------------------------------------------------------- Bezeichnung der Lebensräume Pflegemaßnahmen ------------------------------------------------------------------- 3150 Erhalt des Wasser- und Natürliche eutrophe Seen Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur mit einer Vegetation des Verhinderung von Nährstoffeinträgen Magnopotamions oder (z. B. Anlage von Pufferstreifen, Hydrocharitions Reduktion der Düngung im Nahbereich, effektive Abwasserreinigung), Aufbau bzw. Erhalt naturnaher, teilweise lückiger Ufergehölzsäume, naturnahe Ufergestaltung ------------------------------------------------------------------- 3260 Schutz und Erhalt der Gewässerhydro- Flüsse der planaren bis logie; Maßnahmen zur Verhinderung montanen Stufe mit Vege- von Nährstoffeinträgen (z. B. Anlage tation des Ranunculion von Pufferstreifen, Reduktion der fluitantis und des Düngung im Nahbereich, Reduktion Callitricho-Batrachion der Einleitung aus Drainagen); Wiederherstellung eines naturnahen Abflussregimes der derzeit verbauten Fließgewässer(abschnitte), Erhalt und Förderung naturnaher, teilweise lückiger Ufergehölzsäume ------------------------------------------------------------------- 6230* Extensive Grünlandbewirtschaftung Artenreiche montane mit ein- bis zweimaliger Mahd nach Borstgrasrasen auf dem 30. Juni, Düngeverzicht; Frei- Silikatböden halten von Gehölzaufwuchs ------------------------------------------------------------------- 6430 Freihalten von Gehölzaufwuchs, Feuchte Hochstaudenfluren Pflegemahd in mehrjährigem Rhythmus der planaren und montanen mit Entfernung des Mähguts bis alpinen Stufe ------------------------------------------------------------------- 6510 Extensive Grünlandbewirtschaftung Magere Flachland- mit ein- bis zweimaliger Mahd nach Mähwiesen (Alopecurus dem 15. Juni, geringe Festmistgaben pratensis, Sanguisorba oder Düngeverzicht officinalis) ------------------------------------------------------------------- 6520 Extensive Grünlandbewirtschaftung mit Berg-Mähwiesen ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 15. Juni, geringe Festmistgaben oder Düngeverzicht ------------------------------------------------------------------- 7140 Nutzungsverzicht auf natürlichen Übergangs- und Schwing- Moorstandorten; extensive Grünland- rasenmoore bewirtschaftung auf Moorwiesen mit einmaliger Mahd ab dem 1. Juli, Düngeverzicht; Freihalten von Gehölz- aufwuchs; Anlage von unmittelbar an den Lebensraum angrenzenden Puffer- streifen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen ------------------------------------------------------------------- 91E0* Erhalt und Förderung naturnaher Auenwälder mit Alnus Ufergehölzsäume; Förderung der glutinosa und Fraxinus Naturverjüngung; Erhalt von Alt- excelsior (Alno-Padion, und Totholz; Ufergehölzpflege durch Alnion incanae, Salicion Plenterung oder Auf-Stock-Setzen; albae) Bestandsumwandlung bei höherem Anteil an nicht gesellschaftstypischen Baumarten ------------------------------------------------------------------- 9410 Förderung der Naturverjüngung, Montane bis alpine Erhalt von Altholz sowie liegendem bodensaure Fichtenwälder und stehendem Totholz, Bestands- (Vaccinio-Piceetea) umwandlung bei höherem Anteil an nicht gesellschaftstypischen Baumarten ------------------------------------------------------------------- 4. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 8 genannten Tierarten zu gewährleisten Tabelle 8: ------------------------------------------------------------------- Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen ------------------------------------------------------------------- 1355 Fischotter Erhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbereichen, Verhinderung von Habitatzerschneidungen im Umland ------------------------------------------------------------------- 1361 Luchs Erhalt bzw. Schaffung störungsfreier Waldbereiche ------------------------------------------------------------------- 1096 Bachneunauge Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismen- passierbarkeit der Fließgewässer, Erhalt eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags, Verringerung von Nährstoff- und Feinsedimenteintrag durch Rückhalte- und Absetzbecken ------------------------------------------------------------------- 1163 Koppe Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismen- passierbarkeit der Fließgewässer, Erhalt eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags ------------------------------------------------------------------- 1029 Flussperl- Verringerung des Feinsediment- und Nährstoff- muschel eintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Puffer- streifen sowie durch Sedimentrückhalte- und Feinstoffabsetzbecken bei Zubringern und Drainagen, Extensivierung der Grünlandnutzung im Umland, Bestandsumwandlung von Fichten- beständen in unmittelbarer Gewässernähe in Laubholzbestände; Besatz von mit Glochidien infizierten Jungfischen autochthoner Bach- forellen ------------------------------------------------------------------- 1037 Grüne Keil- Erhalt bzw. Wiederherstellung einer natur- jungfer nahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölz- freien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation; Beschränkung des Nährstoff- und Sediment- eintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen entlang der Gewässer -------------------------------------------------------------------
§ 7
Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung: 1. „Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 323 vom 3.12.2008, S. 31 f; 2. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff; 3. „Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008“: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, ABl.Nr. L 43 vom 13.2.2009, S. 63 ff.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die in § 2 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.