Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 46/2019

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 46/2019

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Moorwiese Unterweg“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird (LGBl.Nr. 46/2019)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Moorwiese Unterweg“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 46/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 49/2017 , wird verordnet:

§ 1

(1) Die „Moorwiese Unterweg“ in der Gemeinde St. Georgen am Walde, politischer Bezirk Perg, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. Das Betreten durch Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer und durch von diesen beauftragte Personen; 2. Maßnahmen zur Sicherung und Entwicklung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde; 3. Instandhaltungsmaßnahmen an und die Nutzung von bestehenden Einrichtungen, insbesondere der vorhandenen Quellfassungen und Leitungen, ausgenommen Entwässerungsgräben, wobei zu diesem Zweck die Flächen im unbedingt erforderlichen Ausmaß befahren werden dürfen; 4. die Mahd ab dem 1. Juli eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts, wobei zu diesem Zweck die Flächen befahren werden dürfen; 5. die uneingeschränkte Entnahme von Gehölzen, wobei zu diesem Zweck die Flächen befahren werden dürfen; 6. das Befahren des nicht vernässten Ostteils des Naturschutzgebiets zur Bewirtschaftung des südlich an das Gebiet angrenzenden Waldes im unbedingt erforderlichen Ausmaß; 7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Durchführung von Treibjagden.

§ 3

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Erhaltung der Moorfläche mit ihrem Artenreichtum zu gewährleisten.

§ 4

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt: 1. Durchführung einer jährlichen Streumahd ab dem 1. Juli; das Mähgut ist nach einer allfälligen Abtrocknungsphase von der Fläche abzutransportieren; 2. in wüchsigen Jahren und bei einer erlaubterweise frühen Mahd jedenfalls auch eine zweite späte Mahd (September/Oktober).

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Naturschutzgebiet "Moorwiese Unterweg" Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 - Koordinatenbezogene Darstellung der Außengrenzen des Naturschutzgebiets „Moorwiese Unterweg“ im GML-Standard
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