Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 1/1963

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 1/1963

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15. Jänner 1963, womit für das Gebiet der Freistadt Eisenstadt die Benützung von Privatschlachtstätten untersagt wird (LGBl.Nr. 1/1963)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 15. Jänner 1963, womit für das Gebiet der Freistadt Eisenstadt die Benützung von Privatschlachtstätten untersagt wird
StF: LGBl. Nr. 1/1963

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung wird verordnet:

§ 1

Für das Gebiet der Freistadt Eisenstadt wird zugunsten des Schlachthauses der Freistadt Eisenstadt die Benützung von Privatschlachtstätten untersagt.

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung geahndet.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 15. Jänner 1963 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Mai 1953, LGBl. Nr. 10/1953, außer Kraft.
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