Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 128/1993

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl.Nr. 128/1993

Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Unterlagen zur Feststellung von Handelsgroßbetrieben (LGBl.Nr. 128/1993)

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung über die Unterlagen zur Feststellung von Handelsgroßbetrieben
StF: LGBl Nr 128/1993

Änderung

LGBl Nr 39/2010
LGBl Nr 29/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 45 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 4

(1) Von der Vorlage einzelner der vorstehend genannten Unterlagen kann Abstand genommen werden, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um einen Handelsgroßbetrieb handelt, nicht erforderlich ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Größe oder Art des Bauvorhabens die Errichtung eines Handelsgroßbetriebs ausschließt.
(2) Die Behörde kann bei Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung von Bauführungen die Vorlage bestimmter weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies nach den Umständen des Falles zur Beurteilung, ob es sich um einen Handelsgroßbetrieb handelt, erforderlich ist. Dies gilt insbesondere zur Beurteilung, ob Verkaufsflächen in mehreren Bauten gemäß § 32 Abs 2 vorletzter und letzter Satz ROG 2009 zusammenzuzählen sind, und in den Fällen, in denen der Bewilligungswerber nicht Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigter der Bauliegenschaft ist.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Oktober 1993 in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 39/2010 treten mit 27. Mai 2010 in Kraft.
(3) § 4 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 29/2018 tritt mit 21. Februar 2018 in Kraft
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht