Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 52/2017

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 52/2017

Umfahrung Therme Lutzmannsburg (LGBl.Nr. 52/2017)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 2017, mit der die Änderung des Straßenverlaufes der L 225 Lutzmannsburger Straße bestimmt wird (Umfahrung Therme Lutzmannsburg)
StF: LGBl. Nr. 52/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 , wird verordnet:

§ 1

Der Straßenverlauf des neuen Abschnittes der L 225 Lutzmannsburger Straße (Umfahrung Therme Lutzmannsburg) wird wie folgt bestimmt: Die neue Trasse zweigt in km 9,315 von der bestehenden Straße ab und schwenkt in einem Linksbogen in Richtung Norden. Nach etwa 100 m und einem anschließenden Rechtsbogen wird ein bestehender, in östlicher Richtung führender Wirtschaftsweg erreicht. Die Trasse verläuft danach auf einer Länge von ca. 1,2 km im Wesentlichen auf diesem Wirtschaftsweg, um dann in einem Rechtsbogen in Richtung Staatsgrenze zu schwenken. In km 11,052 wird an die bestehende ungarische Umfahrungsstraße angebunden.

§ 2

(1) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßenachse aus der Anlage 1 (Trassenverordnungsplan, Zl. A5/2.225#2235-10000-6-2017) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachse erfolgt auf Grundlage des Projektes Nr. 2235, welches beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsicht aufliegt.
(2) Der neue Straßenabschnitt ist ab der Verkehrsfreigabe durch die Landesstraßenverwaltung eine öffentliche Straße und ab diesem Zeitpunkt dem Gemeingebrauch gewidmet. Die bisherige Landesstraße zur Therme Lutzmannsburg (ab km 9,315) wird gleichzeitig als Landesstraße aufgelassen. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 LGBl 52-2017
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