LGBl.Nr. 72/1994
LGBl.Nr. 72/1994
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1994, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden und eines aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbandes auf die Landesregierung übertragen wird (LGBl.Nr. 72/1994)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1994, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden und eines aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbandes auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 72/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinden Hirm, Antau, Siegendorf, Zagersdorf, Kaisersdorf, Weingraben, Kittsee, Edelstal und aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing wird im Interesse der einfachen Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Hirm, Antau, Siegendorf, Zagersdorf, Kaisersdorf, Weingraben, Kittsee, Edelstal und für den aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing der Landesregierung übertragen: 1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten; 2) die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.