Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 37/1992

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 37/1992

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. April 1992, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen (LGBl.Nr. 37/1992)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. April 1992, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einer Gemeinde und einzelner aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 37/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Gemeinde Gattendorf und der aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Eltendorf-Königsdorf, Großpetersdorf-Jabing, Kittsee-Edalstal, Neudorf-Potzneusiedl, Neuhaus am Klausenbach und Siegendorf-Zagersdorf wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:

§ 1

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinde Gattendorf und für die aufgrund der Burgenländischen Gemeindeordnung gebildeten Verwaltungsgemeinschaften Eltendorf-Königsdorf, Großpetersdorf-Jabing, Kittsee-Edalstal, Neudorf-Potzneusiedl, Neuhaus am Klausenbach und Siegendorf-Zagersdorf der Landesregierung übertragen: 1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten; 2) die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft.
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