LGBl.Nr. 47/1982
LGBl.Nr. 47/1982
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. September 1982, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen (LGBl.Nr. 47/1982)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. September 1982, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen
Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 47/1982
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinden Kemeten, Litzelsdorf, Stinatz, Ollersdorf im Burgenland, Sankt Michel im Burgenland, Güttenbach und Neuberg im Burgenland wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Abs. 4 der Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des 1. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommt, wird für die Gemeinden Kemeten, Litzelsdorf, Stinatz, Ollersdorf im Burgenland, Sankt Michel im Burgenland, Güttenbach und Neuberg im Burgenland der Landesregierung übertragen: 1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten; 2) die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 1982 in Kraft.