Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 59/2004

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 59/2004

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Oktober 2004, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird (LGBl.Nr. 59/2004)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Oktober 2004, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 59/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der Gemeinden Badersdorf, Grafenschachen, Kohfidisch, Krensdorf, Mühlgraben, Neuhaus am Klausenbach, Neustift an der Lafnitz, Pöttelsdorf, Sigleß und Zemendorf-Stöttera wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, verordnet:

§ 1

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 46/1999, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Badersdorf, Grafenschachen, Kohfidisch, Krensdorf, Mühlgraben, Neuhaus am Klausenbach, Neustift an der Lafnitz, Pöttelsdorf, Sigleß und Zemendorf-Stöttera auf die Landesregierung übertragen: 1. die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten und 2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht