LGBl.Nr. 59/2004
LGBl.Nr. 59/2004
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Oktober 2004, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird (LGBl.Nr. 59/2004)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Oktober 2004, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 59/2004
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinden Badersdorf, Grafenschachen, Kohfidisch, Krensdorf, Mühlgraben, Neuhaus am Klausenbach, Neustift an der Lafnitz, Pöttelsdorf, Sigleß und Zemendorf-Stöttera wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, verordnet:
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 46/1999, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Badersdorf, Grafenschachen, Kohfidisch, Krensdorf, Mühlgraben, Neuhaus am Klausenbach, Neustift an der Lafnitz, Pöttelsdorf, Sigleß und Zemendorf-Stöttera auf die Landesregierung übertragen: 1. die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten und 2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.