LGBl.Nr. 8/2000
LGBl.Nr. 8/2000
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember 1999, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird (LGBl.Nr. 8/2000)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Dezember 1999, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 8/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinden Lackenbach und Ritzing wird gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 14/1998, verordnet: