Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 20/1973

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 20/1973

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Mai 1973, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und der durch das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gebildeten Gemeindeverbände auf die Landesregierung übertragen wird. (LGBl.Nr. 20/1973)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 2. Mai 1973, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und der durch das Gemeindebedienstetengesetz 1971 gebildeten Gemeindeverbände auf die Landesregierung übertragen wird.
StF: LGBl. Nr. 20/1973

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Antrag der durch das Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gebildeten Gemeindeverbände Leithaprodersdorf-Wimpassing an der Leitha, Marz-Sieggraben, Schattendorf-Loipersbach im Burgenland, Neutal-Stoob, Rechnitz-Markt Neuhodis, Unterwart-Oberdorf im Burgenland, Kemeten-Litzelsdorf, Grafenschachen-Loipersdorf-Kitzladen, Riedlingsdorf-Wiesfleck, Bocksdorf-Olbendorf-Burgauberg-Neudauberg, St. Michael im Burgenland-Güttenbach-Neuberg im Burgenland, Stinatz-Ollersdorf im Burgenland, Mogersdorf-Weichselbaum und Rudersdorf-Deutsch-Kaltenbrunn sowie auf Antrag aller übrigen, diesen Gemeindeverbänden nicht angehörenden Gemeinden des Burgenlandes mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet.

§ 1

Der Landesregierung wird die Besorgung der nachstehend angeführten Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, übertragen: 1. Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten; 2. die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamen des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Liquidierung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1973 in Kraft.
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