LGBl.Nr. 22/1996
LGBl.Nr. 22/1996
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Feber 1996, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Verwaltungsgemeinschaften auf die Landesregierung übertragen wird (LGBl.Nr. 22/1996)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Feber 1996, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Verwaltungsgemeinschaften auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 22/1996
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Verwaltungsgemeinschaften Mannersdorf-Oberloisdorf und Schachendorf-Schandorf wird gemäß § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 55/1992, verordnet:
§ 1
Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 51/1991, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Verwaltungsgemeinschaften Mannersdorf-Oberloisdorf und Schachendorf-Schandorf der Landesregierung übertragen: 1) Die Durchführung der Ruhestandsversetzungen der Gemeindebeamten; 2) die Vollziehung der pensionsrechtlichen Vorschriften in bezug auf die Gemeindebeamten des Dienst- und Ruhestandes und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen einschließlich der Auszahlung der Ruhe- und Versorgungsbezüge.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.