LGBl.Nr. 1/1955
LGBl.Nr. 1/1955
Gesetz vom 19. August 1954, womit bestimmte polizeiliche Geschäfte an eine in Eisenstadt zu errichtende Bundespolizeibehörde übertragen werden (LGBl.Nr. 1/1955)
Langtitel
Gesetz vom 19. August 1954, womit bestimmte polizeiliche Geschäfte an eine in Eisenstadt zu errichtende Bundespolizeibehörde übertragen werden
StF: LGBl. Nr. 1/1955
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat gemäß Artikel 15 Abs. 2, 3 und 4 und Artikel 102 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 beschlossen:
§ 1
Der in Eisenstadt zu errichtenden Bundespolizeibehörde wird in den Gebieten der Freistädte Eisenstadt und Rust die Besorgung folgender Aufgaben übertragen: a) die örtliche Sicherheitspolizei; b) die Straßenpolizei auf anderen als Bundesstraßen nach Maßgabe übereinstimmender Gesetze des Bundes und des Bundeslandes; c) die Flurpolizei; d) die Sittenpolizei; e) die Beaufsichtigung des Buchmacher- und Totalisateurwesens, die Bekämpfung des Winkelwettenwesens; f) auf dem Gebiete des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen; 1. die Überwachung der Veranstaltungen, soweit sie sich nicht auf betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Rücksichten erstreckt; 2. die Mitwirkung in erster Instanz bei Verleihung von Berechtigungen, die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind; 3. sonstige Amtshandlungen, welche die auf diesem Gebiete jeweils geltenden landesgesetzlichen Vorschriften den Bundespolizeibehörden ausdrücklich zuweisen.
§ 2
Die Freistädte Eisenstadt und Rust tragen zu den Kosten, die aus der Besorgung der im § 1 angeführten Geschäfte der Bundesverwaltung erwachsen, nach Maßgabe einer bezüglichen Vereinbarung dieser Stadtgemeinden mit der Bundesverwaltung bei.
§ 3
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Verordnung der Bundesregierung, betreffend die Errichtung einer Bundespolizeibehörde in Kraft.