Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 28/1981

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 28/1981

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6.April 1981 über die Überleitung der Dienstbeurteilung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (LGBl. Nr. 28/1981)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6.April 1981 über die Überleitung der Dienstbeurteilung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
Stammfassung: LGBl. Nr. 28/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art.II des Bundesgesetzes vom 23.Mai 1978, BGBl.Nr.262, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert wurde, wird verordnet:

Artikel I

Nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften ergangene Dienstbeurteilungen der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bleiben bis zu einer Leistungsfeststellung nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.Nr.176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.262/1978, unberührt. Dabei gelten Gesamtbeurteilungen auf „ausgezeichnet“ als Feststellungen, daß der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat (§ 57b Abs.1 Z.1 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.Nr.176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.262/1978). Eine Gesamtbeurteilung auf „nicht entsprechend“ gilt als Feststellung, daß der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 57b Abs.1 Z.2 Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl.Nr.176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.Nr.262/1978). Bei Gesamtbeurteilungen auf „sehr gut“ oder „gut“ ist anzunehmen, daß der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg erreicht hat.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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