Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 29/1998

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 29/1998

Verordnung des Landeshauptmannes über die Durchführung von Tuberkulose-Reihenuntersuchungen (LGBl.Nr. 29/1998)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes über die Durchführung von Tuberkulose-Reihenuntersuchungen
StF: LGBl.Nr. 29/1998

Änderung

LGBl.Nr. 33/2003
LGBl.Nr. 14/2009
LGBl.Nr. 55/2009
LGBl.Nr. 53/2011
LGBl.Nr. 18/2012
LGBl.Nr. 95/2021
LGBl.Nr. 74/2022
LGBl.Nr. 26/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968 , zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993 , wird verordnet:

§ 1*) Festsetzung der Personengruppen

Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen: a) Personen, die gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltskarte in Österreich benötigen, mit Ausnahme von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika, von Kanada, Australien und Neuseeland; b) Asylberechtigte gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 und subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 des Asylgesetzes 2005; c) Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 13 des Asylgesetzes 2005 gestellt haben und sich in Vorarlberg aufhalten; d) Vertriebene, denen aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt ist; e) Insassen von Haftanstalten; f) Bewohner von Obdachlosenheimen und -herbergen sowie Unterstandslose. *) Fassung LGBl.Nr. 53/2011 , 18/2012 , 95/2021 , 74/2022

§ 2*) Untersuchungsstellen

Die Untersuchung ist von der nach § 8 des Tuberkulosegesetzes zuständigen Stelle durchzuführen. *) Fassung LGBl.Nr. 14/2009 , 55/2009

§ 3 Zeitpunkt der Untersuchung

(1) Die Reihenuntersuchung ist einmalig durchzuführen: a) für Personen gemäß § 1 lit. a bis d innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreise in das Bundesgebiet; b) für Personen gemäß § 1 lit. e und f innerhalb von drei Monaten nach Haftantritt bzw. nach Eintritt der Obdachlosigkeit.
(2) Die Reihenuntersuchung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß § 11 Abs. 7 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorgelegt und darin das Nichtvorliegen einer Tuberkuloseerkrankung bescheinigt wird.
(3) Im Bedarfsfall ist die Reihenuntersuchung auf Anordnung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen. *) Fassung LGBl.Nr. 33/2003 , 53/2011 , 26/2024
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