Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 73/1990

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 73/1990

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Oktober 1990 über die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Oktober 1990 über die Trennung der Gemeinde Hirm-Antau (LGBl.Nr. 73/1990)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Oktober 1990 über die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Oktober 1990 über die Trennung der Gemeinde Hirm-Antau
StF: LGBl. Nr. 73/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2, 6, 9 und 11 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung der Gemeindeordnungsnovelle 1987, LGBl. Nr. 58 wird verordnet:

§ 1

Trennung

Die Gemeinde Hirm-Antau wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.

§ 2

Gemeindenamen und Gemeindegebiet

(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt: - Antau - Hirm
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Antau umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Antau, jenes der neuen Gemeinde Hirm das Gebiet der Katastralgemeinde Hirm.

§ 3

Vermögensauseinandersetzung

Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Hirm-Antau am 28. März 1990, 20. Juni 1990 und 2. Oktober 1990 beschlossene vollständige Übereinkommen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.
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