LGBl.Nr. 73/1990
LGBl.Nr. 73/1990
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Oktober 1990 über die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Oktober 1990 über die Trennung der Gemeinde Hirm-Antau (LGBl.Nr. 73/1990)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Oktober 1990 über die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Oktober 1990 über die Trennung der Gemeinde Hirm-Antau
StF: LGBl. Nr. 73/1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2, 6, 9 und 11 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung der Gemeindeordnungsnovelle 1987, LGBl. Nr. 58 wird verordnet:
§ 1
Trennung
Die Gemeinde Hirm-Antau wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
§ 2
Gemeindenamen und Gemeindegebiet
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt: - Antau - Hirm
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Antau umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Antau, jenes der neuen Gemeinde Hirm das Gebiet der Katastralgemeinde Hirm.
§ 3
Vermögensauseinandersetzung
Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Hirm-Antau am 28. März 1990, 20. Juni 1990 und 2. Oktober 1990 beschlossene vollständige Übereinkommen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1991 in Kraft.