LGBl.Nr. 51/1989
LGBl.Nr. 51/1989
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. September 1989 über die Trennung der Gemeinde Grafenschachen (LGBl.Nr. 51/1989)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. September 1989 über die Trennung der Gemeinde Grafenschachen
StF: LGBl. Nr. 51/1989
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2, 6, 9 und 11 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung der Gemeindeordnungsnovelle 1987, LGBl. Nr. 58 wird verordnet:
§ 1
Trennung
Die Gemeinde Grafenschachen wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.
§ 2
Gemeindenamen und Gemeindegebiet
(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt: - Grafenschachen - Neustift an der Lafnitz
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Grafenschachen umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Grafenschachen und Kroisegg, jenes der neuen Gemeinde Neustift an der Lafnitz das Gebiet der Katastralgemeinde Neustift an der Lafnitz.
§ 3
Vermögensauseinandersetzung
Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Grafenschachen am 26. Mai 1989 und am 25. August 1989 beschlossene vollständige Übereinkommen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1990 in Kraft.