Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 59/1992

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 59/1992

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 1992 über die Trennung der Gemeinde Eberau (LGBl.Nr. 59/1992)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 1992 über die Trennung der Gemeinde Eberau
StF: LGBl. Nr. 59/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2, 6, 9 und 11 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung der Gemeindeordnungsnovelle 1987, LGBl. Nr. 58 wird verordnet:

§ 1

Trennung

Die Gemeinde Eberau wird in zwei Gemeinden getrennt. Damit hört diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf.

§ 2

Gemeindenamen und Gemeindegebiet

(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt: - Bildein - Eberau
(2) Das Gemeindegebiet der neuen Gemeinde Bildein umfasst das Gebiet der Katastralgemeinden Oberbildein und Unterbildein, jenes der neuen Gemeinde Eberau das Gebiet der Katastralgemeinden Eberau, Gaas, Kroatisch Ehrensdorf, Kulm und Winten.

§ 3

Vermögensauseinandersetzung

Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildet das vom Gemeinderat der Stammgemeinde Eberau am 30. Oktober 1991 und 29. Mai 1992 beschlossene vollständige Übereinkommen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft.
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