Monitoring Gesetzessammlung

LGBl Nr 49/1986

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl Nr 49/1986

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. April 1986, mit der Teile der Gemeinden Werfen, Pfarrwerfen, Werfenweng, Hüttau und (LGBl Nr 49/1986)

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. April 1986, mit der Teile der Gemeinden Werfen, Pfarrwerfen, Werfenweng, Hüttau und
St. Martin am Tenngengebirge zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Tennengebirge-Landschaftsschutzverordnung)
StF: LGBl Nr 49/1986

Änderung

LGBl Nr 83/2003
LGBl Nr 57/2020
LGBl Nr 28/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

(1) Das in der Marktgemeinde Werfen sowie in den Gemeinden Pfarrwerfen, Werfenweng, Hüttau und St. Martin am Tennengebirge, politischer Bezirk St. Johann im Pongau, liegende Gebiet um das Tennengebirge wird in dem im Abs 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, bei der Marktgemeinde Werfen und den Gemeinden Pfarrwerfen, Werfenweng, Hüttau und St. Martin am Tennengebirge während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung: 1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (abwechslungsreiches Landschaftsbild durch die Karstlandschaft, Bergwälder sowie durch die naturnahe Kulturlandschaft); 2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung (Wandertourismus) der teilweise ursprünglichen Landschaft sowie naturnahen Kulturlandschaft.

§ 2

(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind sämtliche Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der militärischen Ausbildung und Weiterbildung stehen, sowie die Errichtung von hiezu erforderlichen Objekten oder sonstigen Anlagen des Österreichischen Bundesheeres im Bereich des Truppenübungsplatzes Aualm bei Lungötz.

§ 3

Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Landschaftsschutzgebiet Tennengebirge” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert gemäß § 49 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1965, LGBl. Nr. 55, über die Erklärung eines Teiles des Tennengebirges und seiner Umgebung zu einem Landschaftsschutzgebiet (Tennengebirge-Landschaftsschutzverordnung) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/1982 ihre Wirksamkeit.
(3) Die §§ 1 Abs 1 und 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) § 1 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 57/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
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