LGBl Nr 79/2007
LGBl Nr 79/2007
Tauglgries - Natur- und Europaschutzgebietsverordnung (LGBl Nr 79/2007)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Oktober 2007, mit der die Wildflusslandschaft Tauglgries zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt wird (Tauglgries - Natur- und Europaschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 79/2007
Änderung
LGBl Nr 60/2008
LGBl Nr 4/2013
LGBl Nr 108/2023
LGBl Nr 48/2024
LGBl Nr 14/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 bis 21 und 22a des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Natur- und Europaschutzgebiet
§ 1
(1) Die im Gebiet der Gemeinden Kuchl und Bad Vigaun gelegene Wildflusslandschaft Tauglgries wird einschließlich des bachbegleitenden Lavendelweidengebüsches zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 festgelegt.
Schutzzweck
§ 2
Diese Verordnung dient der Erhaltung 1. oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage 2 Abschnitt 1 angeführten Lebensräume; 2. oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anlage 2 Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten; 3. der seltenen und charakteristischen Lebensgemeinschaften von Tieren und Pflanzen, insbesondere der Schotterflächen (zB Flussregenpfeifer, Flussuferläufer, Kiesbankgrashüpfer); 4. des einmaligen und weitgehend ursprünglichen Landschaftsgepräges.
Schutzbestimmungen
§ 3
(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen: 1. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen; 2. Lagerungen oder Ablagerungen von Gegenständen oder Materialien aller Art; 3. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Ankündigungen; 4. die Errichtung, die Erweiterung oder der Betrieb von Steinbrüchen, Schottergruben und ähnlichen Einrichtungen zur Sand- und Kiesgewinnung; 5. das Befahren von Flächen, die nicht für den öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr bestimmt sind, mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen; 6. das Campieren, das Zelten oder Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen udgl; 7. das Entzünden sowie das Abbrennen von Feuer, die Errichtung von Feuerstellen und das Grillen einschließlich der Benützung von Grillgeräten; 8. das Befahren der Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern; 9. jede standortwidrige Aufforstung und die Aufforstung von Schotterflächen oder Kiesbänken; 10. Außenlandungen und Außenabflüge sowie das Überfliegen in einer Flughöhe von unter 500 m mit Luftfahrzeugen, selbständig im Flug verwendbarem Luftfahrtgerät und unbemannten Luftfahrzeugen; 11. das Mitführen nicht angeleinter Hunde.
(2) In der temporären Schutzzone gelten darüber hinaus in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli jeden Jahres als Eingriffe: 1. das Betreten der Schotterflächen oder des Flussbettes, wobei auch sicherzustellen ist, dass mitgeführte Hunde nicht in diese Bereiche gelangen; 2. das Reiten und Radfahren auf den Schotterflächen oder im Flussbett; 3. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 108/2023 ).
(3) Vom Verbot gemäß Abs. 1, nicht jedoch vom Verbot des Abs. 2 sind folgende Maßnahmen ausgenommen: 1. die Instandhaltung bestehender Anlagen; 2. die Entnahme von Schotter im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 8 WRG 1959) für den land- oder forstwirtschaftlichen Eigenbedarf oder für schutzwasserwirtschaftliche Maßnahmen; 3. die Entnahme von Schwemmholz; 4. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung; 5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei; 6. das Befahren mit Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen sowie die Errichtung oder Aufstellung von Messeinrichtungen zum Zweck der Zustandserhebung gemäß den §§ 59c ff WRG 1959.
(4) Vom Verbot gemäß Abs. 2 sind ausgenommen: 1. das Betreten der temporären Schutzzone im Bereich des benetzten Flussbettes im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei; 2. das Betreten zum Zweck der Zustandserhebung gemäß den §§ 59c ff WRG 1959; 3. das Betreten für wasserwirtschaftliche Zwecke gem § 72 Abs 1 lit a bis h WRG 1959.
(5) Von den Verboten gemäß Abs 1 und Abs 2 ausgenommen sind Maßnahmen, die in Landschaftspflegeplänen einschließlich allfälliger Detailpläne (§ 35 NSchG) vorgesehen sind.
(6) Die in dieser Bestimmung enthaltenen Verweisungen auf das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, BGBl Nr 215, beziehen sich auf jene Fassung, die dieses Gesetz bis zur Änderung durch das Gesetz BGBl I Nr 73/2018 erhalten hat.
Ausnahmebewilligungen
§ 4
(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 und 3 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt: 1. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von Markierungs- oder Informationstafeln sowie weitere Maßnahmen zur Besucherlenkung; 2. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind.
Kennzeichnung des Schutzgebietes
§ 5
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Tauglgries” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
Hinweis auf Strafbestimmungen
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
Umsetzungshinweis
§ 7
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl Nr L 206 vom 22. Juli 1992, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2025/1237 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2025 zur Änderung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf den Schutzstatus des Wolfs (Canis lupus), ABl Nr L 2025/1237 vom 24. Juni 2025.
Inkrafttreten
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2007 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2008 tritt mit 12. Juli 2008 in Kraft.
(3) Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne im Maßstab 1 : 5.000 ersetzt.
(4) Die mit dieser Verordnung vorgenommenen Grenzänderungen (Abs 3) sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 4/2013 treten mit 1. Februar 2013 in Kraft.
(5) Die §§ 1 Abs 2, (§) 2, 3 Abs 1, 2, 4 und 5, (§) 7 und (§) 8 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig werden die bisher durch Auflage kundgemachten Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch die in der Anlage 1 enthaltenen Lagepläne ersetzt.
(6) Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 48/2024 tritt mit 1. Juni 2024 in Kraft.
(7) § 3 Abs 5 und 6 und § 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2