Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 8790/6-1

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 8790/6-1

Verordnung über die Vollziehung der StVO 1960 in Baden (LGBl. 8790/6-1)

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Langtitel

Verordnung über die Vollziehung der StVO 1960 in Baden
StF: LGBl. 8790/6-0

Änderung

LGBl. 8790/6-1

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 11. Dezember 2012 auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 , verordnet:

§ 1

Gemeindestraßen

Der Stadtgemeinde Baden wird zur Vollziehung auf Gemeindestraßen in Baden übertragen: 1. Die Verkehrspolizei; 2. die Sicherung des Schulweges (§ 97a StVO 1960); und, soferne nicht ohnehin die Zuständigkeit im eigenen Wirkungsbereich gegeben ist (§ 94d StVO 1960), 3. die Erlassung von Bescheiden nach der StVO 1960, nicht aber in Angelegenheiten des Verkehrsunterrichtes; 4. die Erlassung von Verordnungen nach der StVO 1960. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 2

Stadtpolizei

Die Stadtgemeinde Baden hat sich bei der Vollziehung der Verkehrspolizei der Stadtpolizei Baden zu bedienen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 3

Strafverfahren

Für die Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens einschließlich der Vollziehung des § 50 VStG bleibt die Bezirkshauptmannschaft Baden zuständig.
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