Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 25/2015

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 25/2015

Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2015 betreffend die Übertragung von Angelegenheiten der Straßenpolizei von der Bezirkshauptmannschaft Imst auf die Stadtgemeinde Imst (LGBl.Nr. 25/2015)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 17. Februar 2015 betreffend die Übertragung von Angelegenheiten der Straßenpolizei von der Bezirkshauptmannschaft Imst auf die Stadtgemeinde Imst
LGBl. Nr. 25/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 94c Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. I Nr. 88/2014, wird nach Anhören der Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet:

§ 1

(1) Der Stadtgemeinde Imst wird die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960) hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der A12 Inntal Autobahn, übertragen. Die Handhabung der Verkehrspolizei obliegt dem Gemeindewachkörper.
(2) Die Übertragung nach Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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