Monitoring Gesetzessammlung

StrEBVO

AT - Landesrecht Steiermark

StrEBVO

Straßenerhaltungsbeitrags-Verordnung – StrEBVO

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 2008 über die Einhebung von Straßenerhaltungsbeiträgen für eine in größerem Maße erfolgende Inanspruchnahme und Abnützung von Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen (Straßenerhaltungsbeitrags-Verordnung – StrEBVO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 53/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 – LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002 , wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Grundlage für die Vorschreibung
§ 2
Voraussetzung der Vorschreibung
§ 3
Höhe des Beitrags
§ 4
Gütliche Vereinbarung
§ 5
Inkrafttreten
§ 6
Außerkrafttreten

§ 1

Grundlage für die Vorschreibung

Eine größere Inanspruchnahme und Abnützung einer Gemeindestraße oder eines öffentlichen Interessentenweges im Sinne des § 19 Abs. 1 LStVG 1964 liegt vor, wenn die Straße mit einem Kraftfahrzeug oder Kraftwagenzug von mehr als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht befahren wird und die Voraussetzungen des § 2 gegeben sind.

§ 2

Voraussetzung der Vorschreibung

Eine Beitragsleistung kommt nur für Straßen in Betracht, bei denen – abhängig von der Lastklasse der Straße – durch die erhöhte Inanspruchnahme die folgenden Grenzwerte für den durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehr überschritten werden: Lastklasse und Aufbau der Straße durchschnitt- licher täglicher LKW-Verkehr Lastklasse Aufbau in Zentimeter Asphalt auf Unterbau aus: Pflasterung in Zentimeter auf Kantkorn: Schotter-decke in Zentimeter Kantkorn Rundkorn Großstein Kleinstein III 16 18 17 – – 500 IV 18 15 17 10 – 200 V 10 12 17 10 – 100 VI 7 9 17 8 – 30 >VI – – – – ≤ 40 10

§ 3

Höhe des Beitrags

(1) Als Beitrag kann je Tonne Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges oder Kraftwagenzuges und je Kilometer der befahrenen Straßenstrecke (Tonnenkilometer) ein Beitrag von EUR 0,25 erhöht um den Faktor 1,1 pro Tonne höchstzulässiges Gesamtgewicht eingehoben werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel: hzGG: höchstzulässiges Gesamtgewicht in Tonnen GG: Gesamtgewicht in Tonnen km: Anzahl der gefahrenen Kilometer
(2) Ist nur das Raummaß der beförderten Last bekannt, so ist deren Gewicht nach Erfahrungssätzen, beispielsweise 1 fm Holz mit 0,8 t, 1 rm Holz mit 0,6 t und 1 m 3 Sand bzw. Schotter mit 1,5 t, zu berechnen.

§ 4

Gütliche Vereinbarung

Die von der Gemeinde über die Leistung des Beitrages gemäß § 20 Abs. 1 LStVG 1964 zunächst anzustrebende gütliche Vereinbarung kann auf Grund der vom betreffenden Straßenbenützer gelieferten Aufschreibungen oder Auskünfte im Nachhinein oder auch für einen begrenzten Zeitraum durch Festsetzung eines Pauschalbetrages im Vorhinein erfolgen.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2008, in Kraft.

§ 6

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Einhebung von Straßenerhaltungsbeiträgen für eine in größerem Maße erfolgende Inanspruchnahme und Abnützung von Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen, LGBl. Nr. 42/1974, außer Kraft.
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